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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DüngeG - Düngegesetz/
Dokument
§ 8 DüngeG
Düngegesetz
Düngegesetz
Bundesrecht
§ 8 DüngeG – Toleranzen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DüngeG - Düngegesetz/
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