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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RAVG NW,NW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 6 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 RAVG NW – Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
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