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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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§ 4 AMEG
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 AMEG – Entschädigung für Aufwand
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 Euro gewährt.
(2) Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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