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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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§ 18f AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 18f AEG – Veröffentlichung im Internet
1Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
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