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§ 9 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BLBG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 9 BLBG – Beschaffung/Verwertung

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte dürfen vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, um die Entwicklungs- und Verwertungsmöglichkeit von vorhandenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch Zukauf zu erweitern.

Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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