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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/VwVfGBbg,BB - Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg/
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§ 4 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
§ 4 VwVfGBbg – Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte
§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht.
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