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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VBD NRW,NW - Verordnung über barrierefreie Dokumente/
Dokument
§ 3 VBD NRW
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 VBD NRW – Formen der Zugänglichmachung
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VBD NRW,NW - Verordnung über barrierefreie Dokumente/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=333367,4
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