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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
Dokument
§ 12 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 12 GaststättenG – Gestattung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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