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§ 2 ZZV hF WS 12/13
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 12/13,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV hF WS 12/13

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 12/13,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2012/2013/
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