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§ 8 LNRSchG
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LNRSchG
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Gesetz

§ 8 LNRSchG – Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

(1) Die Leitungen der in §§ 2 bis 6 genannten Einrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geleiteten Einrichtungen verantwortlich. Sie haben auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Gaststättenbetreiber für deren jeweilige Gaststätte. Die Regelung zur Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LNRSchG,BW - Landesnichtraucherschutzgesetz/
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