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§ 15 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 15 LVLG

(1) Zur Durchführung der Kassen- und Buchungsaufgaben kann sich der Landesverband der Unterstützung Dritter bedienen. Hierfür erhält der Landesverband ab dem Jahr 2019 eine jährliche pauschale Abgeltung vom Land nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.

(2) Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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