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§ 4 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 RettAPO – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1.

    körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,

  2. 2.

    den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,

  3. 3.

    eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und

  4. 4.

    ein amtliches Führungszeugnis vorlegt, welches zu Lehrgangsbeginn nicht älter als sechs Monate ist.

(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/