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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2017,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2017/
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§ 2 ZZV SS 2017
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 ZZV SS 2017
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2017,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2017/
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