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§ 1 KiAustrG
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiAustrG
Referenz: 2220

§ 1 KiAustrG

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiAustrG,NW - Kirchenaustrittsgesetz/
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