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§ 5 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5 StWG – Bildung des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden durch das jeweilige Studierendenparlament der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gewählt. Ist ein Studierendenparlament nicht vorhanden oder dauernd beschlussunfähig, so treten die Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat der jeweiligen Hochschule an seine Stelle. Das Hochschulmitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im jeweiligen Senat der Hochschule gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung eine angemessene Verteilung aller Hochschulmitglieder auf die Hochschulen und auf die Mitgliedergruppen zu regeln. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studierendenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Personalversammlung gewählt.

(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.

(3) Mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Frauen sein.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus; das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

(5) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine vorsitzende Person. Diese sowie die sie satzungsmäßig vertretende Person dürfen nicht Bedienstete des Studierendenwerks gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks, endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Die vorsitzende Person sowie die sie vertretende Person dürfen nicht derselben Gruppe der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
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