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§ 3 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 RAVG – Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Verwaltungsrat,
  3. 3.
    der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RAVG,SL - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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