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§ 3a LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 3a LRKG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei kann auf andere, bereits vorhandene Personaldatenbestände zurückgegriffen werden. Aus Personalakten dürfen Name, Dienststelle, dienstliche Kommunikationsadressen, Privatanschrift und Bankverbindung der Beschäftigten an die Reisestelle übermittelt werden.

(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die eine Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten durch Abruf ermöglichen, ist zulässig; dabei ist § 9 Absatz 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Dies gilt auch für automatisierte Abrufe der in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.

(3) Für regelmäßige Datenübermittlungen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für statistische Zwecke sind nur Auswertungen mit anonymisierten Daten zulässig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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