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§ 4 BArchBV
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArchBV
Gliederungs-Nr.: 224-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BArchBV – Sorgfaltspflicht des Benutzers

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BArchBV - Bundesarchiv-BenutzungsV/
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