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§ 10 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürÖPNVG – Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. a)

    ob Landestarife nach § 9 Abs. 3 eingeführt werden,

  2. b)

    für welche Verkehrsträger die Landestarife gelten,

  3. c)

    welche Personengruppen von Fahrgästen erfasst werden,

  4. d)

    welche Vorgaben für die Aufgabenträger im Hinblick auf die zu bewirkende Bestimmung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen gelten,

  5. e)

    wie das Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 5 näher auszugestalten ist und

  6. f)

    welche Kriterien für den Nachteilsausgleichsanspruch der Aufgabenträger nach § 9 Abs. 6 maßgeblich sind.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Landtags.

(3) Das für Personenverkehr einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Einführung, Fortsetzung oder Beendigung des bundesweit geltenden Tarifs Deutschlandticket nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes zu bestimmen und die Regelungen des § 9 Abs. 1 zu ersetzen. Absatz 1 und § 9 Abs. 6 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürÖPNVG,TH - Thüringer ÖPNV-Gesetz/
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