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§ 5 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürRAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; die genaue Mitgliederzahl regelt die Satzung. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 6) gewählt. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vorstandsmitglieder gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk als Mitglieder angehören.

(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürRAVG,TH - Thüringer Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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