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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGVermG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Vermögensgesetz/
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§ 5 SächsAGVermG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
Landesrecht Sachsen
§ 5 SächsAGVermG – Rechtsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGVermG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Vermögensgesetz/
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