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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BFG,RP - Bildungsfreistellungsgesetz/
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§ 6 BFG
Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - BFG -)
Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - BFG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 6 BFG – Fortzahlung des Arbeitsentgelts, Verbot von Erwerbstätigkeit, Benachteiligungsverbot
(1) Während der Bildungsfreistellung wird das Arbeitsentgelt entsprechend den §§ 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes fortgezahlt.
(2) Während der Bildungsfreistellung darf keine dem Freistellungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung benachteiligt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/BFG,RP - Bildungsfreistellungsgesetz/
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