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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimG - HeimG/
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§ 25 HeimG
Heimgesetz
Heimgesetz
Bundesrecht
§ 25 HeimG – Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
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