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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- GenG - Genossenschaftsgesetz
- §§ 78 - 97, Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Aktueller Ordner
- § 78 GenG, Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
- § 78a GenG (weggefallen)
- § 78b GenG (weggefallen)
- § 79 GenG, Auflösung durch Zeitablauf
- § 79a GenG, Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
- § 80 GenG, Auflösung durch das Gericht
- § 81 GenG, Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
- § 81a GenG, Auflösung bei Insolvenz
- § 82 GenG, Eintragung der Auflösung
- § 83 GenG, Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
- § 84 GenG, Anmeldung durch Liquidatoren
- § 85 GenG, Zeichnung der Liquidatoren
- § 86 GenG, Publizität des Genossenschaftsregisters
- § 87 GenG, Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
- § 87a GenG, Zahlungspflichten bei Überschuldung
- § 87b GenG, Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
- § 88 GenG, Aufgaben der Liquidatoren
- § 88a GenG, Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
- § 89 GenG, Rechte und Pflichten der Liquidatoren
- § 90 GenG, Voraussetzung für Vermögensverteilung
- § 91 GenG, Verteilung des Vermögens
- § 92 GenG, Unverteilbares Reinvermögen
- § 93 GenG, Aufbewahrung von Unterlagen
- § 93a GenG (weggefallen)
- § 93b GenG (weggefallen)
- § 93c GenG (weggefallen)
- § 93d GenG (weggefallen)
- § 93e GenG (weggefallen)
- § 93f GenG (weggefallen)
- § 93g GenG (weggefallen)
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- § 93p GenG (weggefallen)
- § 93q GenG (weggefallen)
- § 93r GenG (weggefallen)
- § 93s GenG (weggefallen)
- § 94 GenG, Klage auf Nichtigerklärung
- § 95 GenG, Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
- § 96 GenG, Verfahren bei Nichtigkeitsklage
- § 97 GenG, Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit