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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürMeldeG94,TH - MeldeG/
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§ 22 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
§ 22 ThürMeldeG – Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft (1)
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn, ohne dass aus der bisherigen Wohnung ausgezogen wird, durch
- 1.Polizeibeamte oder Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, aus dienstlichen Gründen eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft,
- 2.Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit mehr als zweijähriger Dienstzeit oder Beamte des Bundesgrenzschutzes für nicht länger als sechs Monate eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft oder
- 3.Grundwehrdienst- oder Grenzschutzgrunddienstleistende oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren eine Gemeinschaftsunterkunft
bezogen wird.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).
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