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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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Art. 13 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag
Art. 13 AGBGB – Aufnahme anderer Personen
(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur angemessenen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die durch eine erst nach Abschluss des Leibgedingsvertrags eingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden waren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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