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§ 11 BVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23).

(1) In Todesfällen sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne

  1. 1.

    bei einem Sterbefall im Inland

    1. a)

      vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder

    2. b)

      vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle,

    höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

  2. 2.

    bei einem Sterbefall im Ausland

    1. a)

      eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,

    2. b)

      eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,

    3. c)

      eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.

(2) Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien und Hauspflegekraft bis zur Dauer von sechs Monaten bis zu der in § 4 Abs. 1 Nr. 6genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind lebt, das nach § 2 Abs. 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. In Ausnahmefällen kann die Frist auf ein Jahr verlängert werden. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer Familien und Hauspflegekraft ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterhalt und Verpflegung sowie notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson - bis zu den sonst berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig. § 4 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO 1975,NW - Beihilfenverordnung/