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§ 8 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AZVO – Schicht- und Nachtdienst

(1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst.

(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/
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