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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KPBVO,NW - Kreispolizeibehördenverordnung/
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§ 2 KPBVO
Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 KPBVO
Bei einem Wechsel in der Behördenleitung von einer Landrätin zu einem Landrat oder von einem Landrat zu einer Landrätin erhält die Kreispolizeibehörde die jeweils zutreffende Bezeichnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KPBVO,NW - Kreispolizeibehördenverordnung/
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