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§ 2 KPBVO
Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KPBVO,NW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KPBVO

Bei einem Wechsel in der Behördenleitung von einer Landrätin zu einem Landrat oder von einem Landrat zu einer Landrätin erhält die Kreispolizeibehörde die jeweils zutreffende Bezeichnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KPBVO,NW - Kreispolizeibehördenverordnung/
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