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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ArchivNGO NRW,NW - Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen/
Dokument
§ 3 ArchivNGO NRW
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 ArchivNGO NRW – Nutzungsarten
(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.
(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:
- 1.
schriftliche oder elektronische Anfragen,
- 2.
Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,
- 3.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
- 4.
Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und
- 5.
Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7409435,4
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