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§ 3 ArchivNGO NRW
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ArchivNGO NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ArchivNGO NRW – Nutzungsarten

(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.

(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:

  1. 1.

    schriftliche oder elektronische Anfragen,

  2. 2.

    Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,

  3. 3.

    Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,

  4. 4.

    Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und

  5. 5.

    Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ArchivNGO NRW,NW - Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen/