Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 39 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 39 LJagdG – Zu § 37 Abs. 1 BJagdG

(1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus sieben Mitgliedern gebildet und setzt sich wie folgt zusammen:

3 Jägerhiervon der Stadtjägermeister sowie zwei weitere Jäger, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes sein müssen und von der Jägerschaft der Stadtgemeinde vorzuschlagen sind,
  
1 Vertreterder Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der Gemeinde,
  
2 Vertreterder Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
  
1 Vertreterder Naturschutzbehörde.

(2) Der Jagdbeirat hat die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten und dem Interessenausgleich der am Jagdwesen Beteiligten zu dienen. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Ein Vertreter der Jagdbehörde kann an den Sitzungen des Jagdbeirates teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, sofern eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Jagdbehörde festgesetzt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.