Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 34 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 34 LJagdG – Zu § 35 BJagdG

(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befasste zuständige Stelle ihren Sitz hat.

(2) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 und 719 der Zivilprozessordnung Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.