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§ 2 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IGG NRW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 2 IGG NRW – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Belange. Träger öffentlicher Belange im Sinne dieses Gesetzes sind alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Beliehenen. Der Landtag, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Träger öffentlicher Belange sind darüber hinaus Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Hochschulen, der Landesrechnungshof sowie die staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und die Landesbetriebe im Sinne des § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist. Die Träger öffentlicher Belange sollen bei der Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse auch Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft übernehmen. Der Westdeutsche Rundfunk Köln und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen sind Träger öffentlicher Belange, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen, die der Ausgestaltung des Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes dienen, bestehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/