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Landesstatistikgesetz (LStatG)
§ 16 LStatG – Unterrichtung
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik.
- 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.
die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen
- 5.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale
- 6.
die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 12 Abs. 1, 4 und 5,
- 7.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 8.
die statistische Geheimhaltung,
- 9.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
- 10.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten
- 11.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Erhebung einer Landes- oder Kommunalstatistik verwendet werden,
- 12.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LStatG,BW - Landesstatistikgesetz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173871,17
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