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§ 5 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1134
Normtyp: Gesetz

§ 5 FTG

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/FTG,BW - Feiertagsgesetz/
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