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§ 5 HG 2017
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2017,HE
Gliederungs-Nr.: 43-86
gilt ab: 01.01.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 296 vom 23.12.2016

§ 5 HG 2017 – Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) 1 Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(3) Mittel und Stellen, die zur Umsetzung der Informationssicherheitsleitlinie für die hessische Landesverwaltung vom 11. Juli 2016 (StAnz. S. 802) veranschlagt sind, können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2017,HE - Haushaltsgesetz 2017/
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