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§ 4 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 LMinG

Die Mitglieder der Landesregierung bekennen sich nach Artikel 22 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vor dem Landtage zu den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und leisten den dort vorgeschriebenen Eid.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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