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§ 3 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 LMinG

Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung. Es endet mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über das Ende des Amtsverhältnisses. Die Aushändigung der Urkunden nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden; im Fall des Satzes 2 darf sie durch die amtliche Veröffentlichung der Urkunde ersetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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