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§ 4 BeamtDiszZustVO MFKJKS
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS - BeamtDiszZustVO MFKJKS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS - BeamtDiszZustVO MFKJKS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeamtDiszZustVO MFKJKS
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BeamtDiszZustVO MFKJKS – Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtDiszZustVO MFKJKS,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS/
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