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§ 15 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2010
Referenz: 630-4p

§ 15 HG 2010 – Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2010,BB - Haushaltsgesetz 2010/
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