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Art. 2 ÄndStV StBV
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ÄndStV StBV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

Art. 2 ÄndStV StBV

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September/13. Oktober 2003 vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 138)
"Nachdem die vom Freistaat Thüringen und vom Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigten Ratifikationsurkunden am 6. November 2007/21. Januar 2008 ausgetauscht wurden, tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 2 am 1. Februar 2008 in Kraft."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÄndStV StBV,NW - Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen/
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