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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,HE
Gliederungs-Nr.: 43-84
gilt ab: 01.01.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 42 vom 17.02.2015

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015
(Haushaltsgesetz 2015) *)

Vom 4. Februar 2015 (GVBl. S. 42)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Feststellung des Haushaltsplans1
Produkthaushalt2
Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen3
Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben4
Energieeinsparung, Informationstechnik5
Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen6
Stellenbewirtschaftung, Personalmittel7
Umsetzung von Stellen8
Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht9
Leerstellen, Altersteilzeitstellen10
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen11
Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen12
Kreditaufnahme und -tilgung13
Rücklagen14
Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft15
Kassenkredite16
Inkrafttreten17
  
Haushaltsplan 2015 Anlage
*)

FFN 43-84



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2015,HE - Haushaltsgesetz 2015/
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