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§ 1 BauGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-47
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BauGebVO

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle, die Bestandteile dieser Verordnung sind, erhoben. Soweit sie durch Antrag veranlasst werden, sind bei den im Tarif genannten Amtshandlungen auch die Ablehnung des Antrages und die nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes gebührenpflichtig.

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/BauGebVO 2009,SH - Baugebührenverordnung/
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