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§ 3 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
Titel: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmweltHG
Gliederungs-Nr.: 400-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 UmweltHG – Begriffsbestimmungen

(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.

(3) Zu den Anlagen gehören auch

  1. a)
    Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
  2. b)
    Nebeneinrichtungen,

die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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