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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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§ 21 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
§ 21 UmweltHG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
- 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
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