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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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§ 1 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
§ 1 UmweltHG – Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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