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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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§ 14 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
§ 14 UmweltHG – Schadensersatz durch Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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