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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
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§ 11 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
§ 11 UmweltHG – Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
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