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§ 6 HFKVO
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFKVO
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HFKVO – Beratungs- und Beschlussverfahren

(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und frei von Weisungen. Rechts- und fachaufsichtliche Befugnisse werden durch das Verfahren nach § 23a AufenthG nicht berührt.

(2) Die Härtefallkommission tagt mindestens einmal im Monat. Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, tagt die Härtefallkommission mindestens einmal im Quartal. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

(3) Kommt die Härtefallkommission nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt der Ausländerin bzw. des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, beschließt sie ein Härtefallersuchen. Für ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a Aufenthaltsgesetz bedarf es der Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission. Die Gründe für das Härtefallersuchen werden im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten. Trifft die Härtefallkommission keine Ersuchensentscheidung nach § 23a AufenthG, kann sie im Einzelfall mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zur Anwendung des geltenden Ausländerrechts geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HFKVO,NW - Härtefallkommissionsverordnung/
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