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§ 7 ZustVO JM
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO JM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ZustVO JM – Dem Ministerium der Justiz vorbehaltene Befugnisse

(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem für Justiz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(2) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten

  1. 1.

    Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),

  2. 2.

    die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und

  3. 3.

    die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) aus Anlass der Bewerbung um ein Amt

    1. a)

      als Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

    2. b)

      als Präsidentin oder Präsident eines Oberlandesgerichts,

    3. c)

      als Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

    4. d)

      als Präsidentin oder Präsident eines Finanzgerichts,

    5. e)

      als Präsidentin oder Präsident eines Landesarbeitsgerichts und

    6. f)

      als Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt;

    die Befugnis zur Überbeurteilung nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/
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